Menü
Optimiert für Google AMP
(Accelerated Mobile Pages)
Eine Kontopfändung ermöglicht dem Gläubiger Girokonten, aber auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen zu pfänden.
Der Gläubiger muss vorab mit dem vollstreckbaren Titel beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen,
welcher sodann der entsprechenden Bank zugestellt wird. Die Bank muss das vorhandene Guthaben dem Gläubiger überweisen.
Die Behörden wie z.B. das Finanzamt erwirken die Kontopfändung durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Der Kontoinhaber hat bei einer Kontopfändung keinen Zugriff auf sein Guthaben. Um das Konto wieder nutzen zu können, kann mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung sowie Ruhendstellung der Kontopfändung ausgehandelt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.
Weitere Informationen zum P-Konto finden Sie hier.
! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !
Telefonischer Sofortkontakt
Hier klicken...!
Kostenloser Rückrufservice
//