Menü

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Umwandeln eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto

Was ist beim Umwandeln eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu beachten ?

Optimiert für Google AMP
(Accelerated Mobile Pages)

Pfändungsschuztkonto und Pfändungsfreibetrag

Seit dem 01. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Das neu eingerichtete Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet automatisch Schutz vor Kontopfändungen in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 1.178,59 € je Monat.

Dabei kommt es nicht auf die Art der Einkünfte an. Auch die Einkünfte von Selbständigen sind bis zum Pfändungsfreibetrag geschützt.

Wenn das pfändungsgeschützte Guthaben nicht bis zum Ende des Monats aufgebraucht wurde, wird das verbleibende Guthaben einmal in den Folgemonat übertragen. Es sollte dann aber der Übertrag ausgegeben werden. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn:

Hierfür muss der Kontoinhaber eine Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen. Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf.
Dazu gehören:

Unterlagen zum Nachweis eines erhöhten Freibetrages

Folgende Unterlagen müssen zum Nachweis des Anspruches auf einen einmaligen oder dauerhaft erhöhten Freibetrag vorgelegt werden:

Unterlagen zum Nachweis eines erhöhten Freibetrages

Folgende Unterlagen müssen zum Nachweis des Anspruches auf einen einmaligen oder dauerhaft erhöhten Freibetrag vorgelegt werden:

Freibeträge

Der Freibetrag von derzeit 1.178,59 € erhöht sich um 443,57 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils weitere 247,12 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Reicht der Grundfreibetrag und der erhöhte Freibetrag nicht aus, muss sich weiterhin an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers gewand werden und die individuelle Freigabe entsprechend beantragt werden (gesundheits- oder berufsbedingter Mehraufwand).

Darf man mehrere Pfändungsschutzkonten führen ?

Es darf nur ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden und auch nur als Einzelkonto.

Gemeinschaftskonten werden demnach in zwei Einzelkonten aufgeteilt. Ist ein Girokonto gepfändet und wird das Konto innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der Kontopfändung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt, gilt der Kontoschutz rückwirkend zum Beginn der Kontopfändung.

Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), ein Widerruf oder die Löschung werden der SCHUFA gemeldet.


Der Eintrag in die SCHUFA hat keine Auswirkung auf die Bonität !.

! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !



Telefonischer Sofortkontakt
Hier klicken...!

Kostenloser Rückrufservice

  • Wir rufen zurück
  • zur gewünschten Uhrzeit
  • Gratis


//