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Bei entsprechender Antragstellung gelten andere Pfändungsfreigrenzen, da gesetzlicher Unterhalt vom Schuldner verlangt wird.
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Die Rechtsgrundlage bei Unterhaltspfändungen ist Paragraph 850 d ZPO.
Den pfändbaren Betrag legt das Gericht anhand von individuell abgestimmten Pfändungsfreigrenzen auf den Einzelfall fest. Die Form des Antrages auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weicht daher von der regulären Form ab.
Die Amtsgerichte orientieren sich dabei regelmäßig an den Sozialhilfesätzen
Bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt das Gericht auch die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Personen, weswegen der
Gläubiger im Antrag an das Gericht auch entsprechende Angaben zu machen hat.
Der Unterhaltsgläubiger kann also durch die erweiterte Pfändung nach § 850 d ZPO auf einen Bereich des Einkommens des Schuldners zugreifen, der für
normale Pfändungsgläubiger, die nach § 850 c ZPO vollstrecken, nicht zugänglich ist.
! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !
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