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Regelinsolvenz / Insolvenzverfahren

Regelinsolvenzverfahren bei akuten Zahlungsschwierigkeiten

Das Regelinsolvenzverfahren ist sowohl von noch aktiv Selbständigen, die sich in akuten Zahlungsschwierigkeiten befinden, als auch von ehemals Selbständigen, die mehr als 19 Gläubiger oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, durchzuführen.

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Der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt.

Bevor Sie sich aber mit dem Gedanken anfreunden das Regelinsolvenzverfahren einzuleiten, raten wir Ihnen sich mit uns, der Schuldnerhilfe Neues Leben e.V., in Verbindung zu setzen.
In manchen Fällen gibt es die Möglichkeit, die Regelinsolvenz zu umgehen, indem den Gläubigern ein realistischer Vergleichsvorschlag unterbreitet wird. Dieses kann zusammen in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Beim Regelinsolvenzverfahren besteht nicht die Verpflichtung ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, wie beim Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann bei einer Regelinsolvenz also umgehend beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Zur Verfahrenseröffnung kommt es jedoch nur, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Eine Restschuldbefreiung kann dann nicht erfolgen.

Natürliche Personen können einen Stundungsantrag für die Kosten des Verfahrens stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, wird bei einkommens- und vermögenslosen Schuldnern das Verfahren eröffnet.

Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens und mögliche Sanierungschancen.

Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung stellen. Bei dem Lebensunterhalt des Schuldners wird im Regelinsolvenzverfahren zwischen aktiv und ehemals Selbständigen unterschieden. Bei aktiv Selbständigen gehören die Einnahmen aus der Selbständigkeit zur Insolvenzmasse. Er bekommt hieraus seinen notwendigen Unterhalt. Die Höhe des pfändbaren Einkommens orientiert sich an den Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzen). Zusätzlich ist der aktiv Selbständige verpflichtet, wenn seine Einkünfte aus der Selbständigkeit zu gering sind, sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bemühen, damit eine gewisse Einnahmenzuverlässigkeit gewährleistet werden kann. Es wird bei einem aktiv Selbständigen also keine automatische Gewerbeuntersagung ausgesprochen, wenn das Insolvenzverfahren beantragt wird.

Nach Abzug der Insolvenzverwaltervergütung vom zu pfändenden Anteil des zur Verfügung stehenden Einkommens, erhalten die Gläubiger, je nach Höhe ihrer jeweils bestehenden Forderungen, Bruchteile dieses pfändbaren Vermögens.

Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse, bis die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Es erfolgt in der Regel kein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Nach der Schlussverteilung des Vermögens hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Für juristische Personen des Privatrechts wie z. B. die GmbH ist das Verfahren an dieser Stelle beendet und die Gesellschaft wird von Amts wegen gelöscht.

Bei natürlichen Personen schließt sich noch die Wohlverhaltensphase mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung an.

Abschließend möchten wir noch auf ein steuerrechtliches Problem hinweisen. Wenn dem aktiv Selbständigen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschulden erlassen werden, so kann es passieren, dass dieser Schuldenerlass vom Finanzamt als sogenannter "Sanierungsgewinn" behandelt wird und somit eine neue Steuerforderung des Finanzamtes entsteht. In diesem Fall hilft dann die Einreichung eines Erlassantrages beim zuständigen Finanzamt nach § 227 Abgabenordnung. Leider besteht auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch.

! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !



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