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Mahnbescheid

Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid - ein abgekürztes Gerichtsverfahren

Das Mahnverfahren ist ein abgekürztes Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient.

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In einem Mahnverfahren wird ohne Verfahren ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) vom Gläubiger erwirkt, welcher eine 30-jährige Verjährungsfrist hat.
Zuerst wird auf Antrag des Gläubigers der Mahnbescheid vom Gericht erlassen und an den Schuldner zugestellt.

Mit dem zugestellten Mahnbescheid kann jedoch noch nicht vollstreckt werden. Erst zwei Wochen nach der Zustellung kann ein Vollstreckungsbescheid vom Gläubiger beantragt werden.

Wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen bzw. eine Konto- oder Einkommenspfändung vorzunehmen.

Zu beachten ist, dass der Schuldner jeweils zwei Wochen Zeit hat, um gegen den Mahnbescheid sowie gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen, wenn die Forderung gegen ihn vollständig oder teilweise unbegründet ist. Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne einen Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

Nach einem Widerspruch bzw. Einspruch kann die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt werden. Hierzu ist zu beachten, dass dann weitere Kosten auf den Schuldner zukommen können.

! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !



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