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Einkommenspfändung

Einkommenspfändung - die bekannteste Form der Zwangsvollstreckung

Die Einkommenspfändung (Lohn, Gehalt, Renten, Sozialleistungen, Krankengeld, ...) ist wohl die bekannteste Form der Zwangsvollstreckung.

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Was tun wenn ein Gläubiger pfänden möchte?

Hat sich der Gläubiger dazu entschieden, Ihr Einkommen zu pfänden, so muss er mit dem ihm vorliegenden Vollstreckungsbescheid bzw. Gerichtsurteil einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht erwirken, welcher dann Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Auszahlungsstelle (Arbeitsamt, Sozialamt, Rentenkasse, Krankenkasse, ..) zugestellt wird.

Hierfür benötigt der Gläubiger zunächst einmal Informationen über Ihren Arbeitgeber oder der auszahlenden Stelle (Anschrift, Aktenzeichen, Personalnummer). Sollte ihm dies nicht bekannt sein, hat er über das Verfahren zur Vermögensauskunft (vormals die Eidesstattliche Versicherung) die Möglichkeit, diese Informationen zu erlangen.

Geht bei der Buchhaltung Ihres Arbeitgebers bzw. bei der Auszahlungsstelle ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein, so wird zunächst geprüft, ob und in welchem Umfang Ihr Einkommen gepfändet werden kann. Liegt schon eine Einkommenspfändung eines anderen Gläubigers vor, wird die Einkommenspfändung nur bei dem Gläubiger durchgeführt, dessen Pfändungsbeschluss zuerst eingegangen ist. Der zweite Gläubiger kommt dann erst an die Reihe, wenn die Forderung des ersten Gläubigers durch die Pfändung vollständig beglichen ist.

Der pfändbare Anteil Ihres Einkommens ergibt sich aus der vorgeschriebenen Pfändungstabelle 2017.
Der pfändbare Anteil des Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Sind Sie z.B. ledig und haben keine Kinder, so haben Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens der Spalte 0 Pers. zu entnehmen. Sind Sie z.B. verheiratet und haben zwei Kinder, so ergibt sich der pfändbare Betrag aus der Spalte 3 Pers. (2 Kinder, 1 Ehepartner). Dies gilt auch, wenn z. B. eines der Kinder aus einer früheren Ehe stammt und Sie für dieses Kind Unterhalt zahlen müssen.

! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !



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