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Verfahren zur Vermögensauskunft

Gerichtsvollzieher / Verfahren zur Vermögensauskunft (vormals Eidesstattliche Versicherung)

Der Gerichtsvollzieher (GV) hat die Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie Schriftstücke zuzustellen.

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Verfahren zur Vermögensauskunft

Er setzt Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner durch. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbeln, Kraftfahrzeugen oder Schmuck, vornehmen (Pfändung).

Ab dem 01.01.2013 wird das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in den §§ 802a ff. ZPO geregelt. Das Verfahren wird in Verfahren zur Vermögensauskunft umbenannt und beinhaltet 2 Verfahren:

1. Verfahren zur Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch
2. Verfahren zur Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

Zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft (vormals Eidesstattliche Versicherung) bleibt der Gerichtsvollzieher.

Schon zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung kann es zum Termin in den Räumen des Gerichtsvollziehers kommen. Alternativ kann der Gläubiger auch die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners beauftragen. Haftbefehl und Erzwingungshaft bleiben als Möglichkeiten zur Durchsetzung der Abgabe der Vermögensauskunft erhalten.

Weiterhin hat der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher die Möglichkeit weitere Informationen über den Schuldner zu erhalten, wenn die Hauptforderung über 500 € liegt. Z. B. über die gesetzliche Rentenversicherung Auskünfte über den Arbeitgeber, über das Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte zu Fahrzeugdaten und bei Kreditinstituten gespeicherte Daten über das Bundeszentralamt für Steuern. Damit ist der Gläubiger nicht hat mehr nur, wie bisher, auf die Eigenauskünfte des Schuldners angewiesen.

Die Vermögensauskunft des Schuldners wird für zwei Jahre bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert (im Vergleich zur Eidesstattlichen Versicherung: 3 Jahre). Ist die Forderung vor Ablauf der zwei Jahre beglichen, so erfolgt die Löschung der Vermögensauskunft erst nach Ablauf der zwei Jahre oder bei Eingang einer neuen Vermögensauskunft.

! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !



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