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Verrechnungen und Aufrechnungen von laufenden Sozialleistungen.
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Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass in einem vorherigen Insolvenzverfahren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten verletzt wurden.
(AG Göttingen, Beschl. 2.9.2016 - 71 IK 125/16 NOM -R 123/15-1)
Quelle:
www.juris.de
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