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Keine Versagung der Kostenstundung wegen Fehlverhalten im Erstverfahren

Verrechnungen und Aufrechnungen von laufenden Sozialleistungen.

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Verrechnungen und Aufrechnungen der laufenden Sozialleistungen sind im Insolvenzverfahren zulässig

Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass in einem vorherigen Insolvenzverfahren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt wurden.

(AG Göttingen, Beschl. 2.9.2016 - 71 IK 125/16 NOM -R 123/15-1)

Quelle:
www.juris.de


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