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Benachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners bei Drittzahlungen

Öffentliche Bekanntmachung der Vergütung des Insolvenzverwalters

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Öffentliche Bekanntmachung der Vergütung des Insolvenzverwalters

InsO § 64 Abs. 2 Satz 1
InsO § 64 Abs. 2 Satz 2
InsO § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 64 Abs. 2

Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss von anderen Beschlüssen getrennt und vollumfänglich im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntzugeben.

Die Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden, sind hingegen nicht im Internet bekanntzugeben. Dies ergibt sich gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO und besagt, dass die Höhe der festgesetzten Vergütung nicht zu veröffentlichen ist. Der Gesetzgeber hielt dies für erforderlich, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden.

Der Gesetzgeber ist weiterhin, wie vielfach gewünscht, gefordert, die Transparenz hinsichtlich der Insolvenzverwaltervergütung zu verbessern.

Quelle:
BGH Urteil vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16


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