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Steuerfreie Nachtzuschläge sind gem. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
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Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt
werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Quelle:
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - LG Stendal,
AG Stendal
Urteil zur Unpfändbarkeit von steuerfreien Nachtzuschlägen.
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