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Beschluß des LG Stralsund zur Sperrfrist
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InsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2:
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung
wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
InsO §§ 4a, 4c:
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer
Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine
Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Quelle:
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 - LG Stralsund
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