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Entscheidung des LG Hamburg zur Scheiternsbescheinigung vor Ablauf einer gesetzten Frist
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Es reicht nicht aus, dass zwei Hauptgläubiger mit Summenmehrheit unverzüglich den Plan ablehnen, um vor Ablauf der gesetzten Frist ein Scheitern des
außergerichtlichen Schuldenregulierungsplanes zu bescheinigen.
Der Sinn und Zweck des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens würde somit nicht erfüllt werden können. Es geht um die Durchführung
eines ernsthaften Einigungsversuches mit allen Gläubigern und die Gewinnung von Klarheit über den tatsächlichen aktuellen Gesamtforderungsbestand.
Dies macht einerseits das Abwarten der Frist erforderlich und gebietet darüber hinaus beispielsweise gegebenenfalls mit einzelnen Gläubigern in
Nachverhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu treten. All dies ist nicht möglich, wenn die den Gläubigern gesetzte Frist nicht abgewartet wird.
Eine ordnungsgemäße Bescheinigung kann daher erst nach Fristablauf erstellt werden.
Die vorzeitige Erteilung der Scheiternsbescheinigung ist nur in einem bestimmten Fall möglich und ergibt sich aus der Regelung des § 305 a InsO.
Quelle:
LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2017 - 326 T 149/16
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