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Mögliche Restschuldbefreiung bei Verfahrenskosten

Voraussetzung: berichtigte Vefahrenskosten

Vorzeitige Restschuldbefreiung nur wenn Verfahrenskosten berichtigt sind.

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Urteil zur vorzeitigen Restschuldbefreiung

Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.

BGH, Beschluss vom 22. September 2016

Quelle:
IX ZB 29/16 - LG Hannover


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