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Vorzeitige Restschuldbefreiung nur wenn Verfahrenskosten berichtigt sind.
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Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er
tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.
BGH, Beschluss vom 22. September 2016
Quelle:
IX ZB 29/16 - LG Hannover
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