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Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz

Wie man eine Privatinsolvenz vermeiden kann

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann von denjenigen Personen in Anspruch genommen werden, die stark überschuldet sind und keine Möglichkeit mehr sehen mit ihrem jetzigen zur Verfügung stehenden Einkommen ihre Schulden in absehbarer Zeit zu begleichen.

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Außergerichtliche Einigung

Bevor Sie sich aber mit dem Gedanken anfreunden das Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, raten wir, mit uns in Kontakt zu treten. Es gibt die Möglichkeit die Verbraucherinsolvenz zu umgehen, indem den Gläubigern ein realistischer Vergleichsvorschlag unterbreitet wird. Mögliche Vorgehensweisen sowie die Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Einigung bzw. einer Insolvenz können zusammen in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

Reform des Insolvenzrechts 2014 - Schuldenfrei in 3 Jahren!

Ab dem 01.07.2014 kann eine Restschuldbefreiung, welche bisher
nach 6 Jahren erteilt wird, nach 3 Jahren erteilt werden.

Schuldenfrei nach 3 Jahren
Voraussetzung hierfür ist, dass innerhalb der 3 Jahre 35% der Schulden bezahlt sind und zusätzlich die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren beglichen wurden. Hierzu können auch Gelder außerhalb des pfändbaren Einkommens verwendet werden.

Schuldenfrei nach 5 Jahren
Wurden die 35% nicht erreicht, kann die Verfahrenslänge auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten gezahlt werden können.

Schuldenfrei nach 6 Jahren
Können die Verfahrenskosten jedoch nicht gezahlt werden, dauert das Verfahren 6 Jahre.

Wir prüfen gerne für Sie, ob Sie die Voraussetzungen für ein schuldenfreies Leben nach drei Jahren erfüllen können.

Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches, kann der Schuldner einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz bei seinem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Versuch nicht älter als 6 Monate ist und von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt wird.
Geeignete Personen bzw. Stellen sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Das Insolvenzgericht kann nach Antragseinreichung den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nochmals an die jeweiligen Gläubiger mit der Bitte um Stellungnahme zusenden, vorausgesetzt das Gericht stuft den Plan nicht für völlig aussichtslos ein.
Erfolgt wiederum keine Einigung, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Für die Zeit des Insolvenzverfahrens wird vom Insolvenzgericht ein Treuhänder eingesetzt.
Wenn der Schuldner während des Verfahrens alle Auflagen erfüllt, erhält er im Anschluss die Restschuldbefreiung und ist somit Schuldenfrei.

Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wir möchten Sie noch darauf aufmerksam machen, dass die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens vom zuständigen Amtsgericht veröffentlicht wird. Dies erfolgt in der Regel durch die Veröffentlichung im Internet auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de.

! Alle Gespräche unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden streng vertraulich behandelt !



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