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Der Pfändungsschutz einer Versicherung gem. § 851c ZPO tritt erst mit der tatsächlichen Umwandelung einer bereits bestehenden Versicherung ein.
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Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann,
wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.
Eine bestehende Kapitallebens- oder Rentenversicherung kann unter Ausübung des Wahlrechts in eine pfändungsgeschützte Versicherung umgewandelt werden.
Bei einem Insolvenzverfahren müssen auch die Anfechtungsvorschriften beachtet werden, denn eine Anfechtung gem. § 132 InsO ist in der Dreimonatsfrist vor
Antragstellung möglich.
Bundesgerichtshof: Az.: IV ZR 223/15 vom 22.7.15..
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