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Für die nicht freigegebene Wohnung aus dem Insolvenzbeschlag muss der Schuldner eine Nutzungsentschädigung zahlen.
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Der Schuldner hat die Pflicht im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen.
Zahlt er diese aber nicht, fällt dies nicht unter die Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung, und somit kann auch nicht die Restschuldbefreiung
versagt werden. Aber der Insolvenzverwalter kann dem Schuldner das Nutzungsrecht entziehen und die Immobilie räumen lassen.
Quelle:
Beschluss vom 19. November 2015 - IX ZB 59/14 - LG Oldenburg,
AG Oldenburg
IX ZB 59/14 - LG Oldenburg, AG Oldenburg.
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