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Arbeitskraft und Insolvenzbeschlag

Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag

Die Arbeitskraft des Schuldners fällt demnach nicht in die Insolvenzmasse.

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Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag

Es bedarf nicht der Zustimmung des Treuhänders, wenn sich im Insolvenzverfahren Inhalte des Arbeitsvertrages des Schuldners ändern, da die Arbeitskraft des Schuldners Ausdruck der eigenen Persönlichkeit ist und somit kein Vermögensobjekt.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11

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