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Die Arbeitskraft des Schuldners fällt demnach nicht in die Insolvenzmasse.
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Es bedarf nicht der Zustimmung des Treuhänders, wenn sich im Insolvenzverfahren Inhalte des Arbeitsvertrages des Schuldners
ändern, da die Arbeitskraft des Schuldners Ausdruck der eigenen Persönlichkeit ist und somit kein Vermögensobjekt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11
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