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Benachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners bei Drittzahlungen

Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners bei Drittzahlungen

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InsO § 166 Abs. 1

InsO § 133 Abs. 1 Satz 1

Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO). Ausreichend ist insoweit auch ein bedingter Vorsatz.

Ist einem Insolvenzgläubiger bekannt, dass seine Forderung von einem mit dem Insolvenzschuldner in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten getilgt wurde, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bekannt ist. Im Ergebnis muss das Finanzamt das empfangene Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Quelle:
BGH Urteil vom 12.04.2018 - IX ZR 88/17


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