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Abgrenzung von Zahlungseinstellung und Zahlungsunwilligkeit

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Ab s. 1

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Ab s. 1

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Unterschied von Zahlungseinstellung zu Zahlungsunwilligkeit

Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dieser ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bisweilen versuchen von einer Anfechtung des Insolvenzverwalters betroffene Gläubiger, diese gesetzliche Vermutung mit der Behauptung zu widerlegen, der Schuldner sei in Wahrheit nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig.

Hierzu wurde folgendes vom Bundesgerichtshof entschieden:

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

Quelle:
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15 -
OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main


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